Statuten NVVF

Link der Statuten NVVF

 

Artikel 1   Name, Sitz, Zugehörigkeit

Unter dem Namen „Natur- und Vogelschutzverein Füllinsdorf“ (NVVF) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Art. 60ff mit Sitz in 4414 Füllinsdorf.

Der Verein ist als Sektion Mitglied beim „Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband“ (BNV).

Artikel 2   Zweck, Ziele, Öffentlichkeitsarbeit

Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege, die Erhaltung / Verbesserung der Lebensgrundlagen der im Gemeindegebiet vorhandenen Fauna und Flora sowie die Sicherung der biologischen Vielfalt.

Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

a.      Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Umwelt und Natur im allgemeinen und der Vogelwelt im besonderen

b.     Pflege, Unterhalt und Schaffung von naturnahen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere

c.      Beschaffung, Unterhalt sowie jährliche Kontrolle und Reinigung von Nistgelegenheiten für frei lebende Vögel

d.     Vermittlung und Vertiefung der Natur- und Vogelkunde sowie Information über Natur- und Vogelschutzbestrebungen für Mitglieder, Öffentlichkeit, Behörden und Jugend (Schulen) mit der Durchführung von Exkursionen, Vorträgen und ähnlichen Anlässen

e.      Zusammenarbeit mit Gemeinde und zielverwandten Organisationen

Artikel 3   Mitgliedschaft

Der Verein steht allen Personen offen, welche die Statuten des Vereins anerkennen.

Die Mitgliedschaft kann durch Antrag an den Vorstand erlangt werden.

Mitglieder, welche das Ansehen resp. Interesse des Vereins schädigen oder die Beitragspflicht nicht erfüllen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Sowohl Aufnahmen wie Ausschlüsse von Mitgliedern müssen von der Jahresversammlung bestätigt werden.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Mitteilung an den Vorstand und ist nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich.

Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Jahresversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Artikel 4   Organisation

Der Verein besteht aus folgenden Organen:

a.      Jahresversammlung

b.     Vorstand

c.      Rechnungsrevisoren

Artikel 4a Jahresversammlung

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr und die ordentliche Jahresversammlung findet im 1. Quartal des Folgejahres statt.

Die Einladung der Jahresversammlung erfolgt schriftlich, mindestens 30 Tage vorher, unter Bekanntgabe der zur Behandlung gelangenden Geschäfte.

Anträge von Mitgliedern zuhanden der Jahresversammlung sind spätestens 20 Tage vorher, schriftlich und begründet, dem Vorstand einzureichen.

Dem Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder steht das Recht zu, jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Befugnisse der ordentlichen Jahresversammlung sind:

a.         Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung

b.        Genehmigung der Jahresberichte

c.         Genehmigung der Jahresrechnung nach Vorlesung des Revisorenberichts

d.        Entscheid über Mitgliederaufnahmen / -ausschlüsse

e.         Festsetzung des Mitgliederbeitrags für das folgende Jahr

f.          Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisoren

g.        Vorstellung des Jahresprogramms

h.        Ernennung von Ehrenmitgliedern

i.          Behandlung von AnträgenGenehmigung von einmaligen Ausgaben von über CHF 1'500

j.          Statutenänderungen / Auflösung des Vereins

k.         Verschiedenes

Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Statutenänderungen sowie Entscheid über Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Artikel 4b Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er wird von der Jahresversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand übt alle Befugnisse aus, die nicht den anderen Organen zustehen. Die Funktionszuteilung und deren Aufgabenbereiche regelt er in eigener Kompetenz.

Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Allfällige Spesen werden vergütet und zudem erhalten sie das Mitteilungsblatt des Verbandes. Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Artikel 4c  Rechnungsrevisoren

Die Revisoren prüfen die Rechnung und erstatten dem Vorstand und der Jahresversammlung Bericht darüber.

Die Jahresversammlung wählt 2 Revisoren und einen Ersatz auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist möglich.

Artikel 5   Finanzen, Haftung

Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:

a.         Jährliche Mitgliederbeiträge

b.        Private und öffentliche Beiträge und Spenden

c.         Erträge aus allfälligen Anlässen und Aktionen

Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch den Kassier gemäss Weisungen des Vorstandes.

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine solidarische Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 6   Versicherung

Die Mitglieder, beauftragte Helferinnen und Helfer sowie weitere an Vereinsanlässen teilnehmende Personen sind für Unfall- und Haftpflicht- versicherung selbst verantwortlich. Der Verein lehnt jede Haftung ab.

Artikel 7   Statutenänderungen / Auflösung des Vereins

Für Beschlüsse über Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder an der Jahres- versammlung erforderlich.

Jedes Vereinsmitglied kann eine Statutenänderung beantragen. Der Antrag ist dem Vorstand bis spätestens 20 Tage vor der Jahresversammlung, schriftlich und begründet, einzureichen.

Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem

„Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband“ (BNV) zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben.

Kommt es innerhalb von 10 Jahren zur Gründung eines Vereins in Füllinsdorf mit gleichen Zielen, werden ihm Vermögen und Akten durch den BNV zugeführt. Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des BNV.

Artikel 8   Schlussbestimmungen

Vorstehende Statuten wurden an der Jahresversammlung vom 12. März 2009 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 6. April 1973.

Füllinsdorf, den 30. März 2009

Der Präsident:                                              Die Aktuarin:

 

 

Max E. Ballmer                                             Gertrud Bauersachs